BGB § 2384 Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht
[ Auszug: (1) Der Verkäufer ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den
Verkauf der Erbschaft und den Namen des Käufers unverzüglich dem
Nachlassgericht anzu ... ]